Rechtsstaatliche Mittel gegen Drohnenterror aus Ramstein

Ramstein ist eine schreckliche Ausnahme. Ansonsten verzichtet Deutschland seit 1945 und 1989 weitgehend auf staatlich organisierten Terror.

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Um den Drohnenterror zu beenden, muss Ramstein dicht gemacht werden

Eigentlich müsste man gegen den Drohnenterror in den USA klagen. Doch bislang ist dem Drohnenterror dort rechtlich kaum beizukommen. Das ergibt sich aus dem sehr lesenswerten Beitrag „Ohne Ramstein keine Drohnenangriffe“ auf zeit.de von Carsten Luther.

Wenn wir in Deutschland nichts gegen den Drohnenterror tun, wer dann? Die Strategen der Terroristen bestimmt nicht, denn für die sind die Drohnen im wahrsten Sinne des Wortes ein Geschenk des Himmels. Oder, wie der britische Guardian vier US-amerikanische Whistleblower zitiert: „Obama’s drone war a ‚recruitment tool‘ for Isis, say US air force whistleblowers.“ Die Strategen der Terroristen werden Handys nie komplett verbannen, und werden immer dafür sorgen, dass den USA nicht ihre Ziele ausgehen. Ohne regelmäßigen Drohnenterror könnte dem nicht-staatlichen Terror ja der Nachwuchs ausgehen.

Projektideen müssen durch Juristen geprüft werden

Ich möchte nicht zum Helden werden, und auch keine Mitstreiter zu Helden machen. Deshalb will ich vorab sicherstellen, dass meine Projektideen weniger riskant und Erfolg versprechender sind als die insgesamt wenig erfolgreichen Versuche der weißen Rose, staatlich organisiertem Terror zu begegnen. Und ich will vorab sicherstellen, dass diese Projektideen so offensichtlich legal sind, dass auch der abgebrühteste Rechtsbeuger von Repressalien gegen die Teilnehmer absehen muss. (Der Beitrag fatale Fantasie bezieht sich auf vorsätzlich falsche Auslegung einfacher Gesetze.) Dazu muss meine im Folgenden dargestellte vorläufige Rechtsauffassung unbedingt von Juristen überprüft werden.

Möchten Sie sich für eine der folgenden Projektideen einsetzen? Dann treten Sie bitte mit mir in Kontakt! Haben Sie rechtliche Bedenken? Dann treten Sie bitte ebenfalls mit mir in Kontakt!

Projektidee: Nutzung von §129a StGB gegen Terrororganisation CIA

Ziel des Projektes ist es, durch die Behauptung einer Unterstützung der Terrororganisation CIA eine juristische Aufarbeitung zu erzwingen. Das Ergebnis dieser Aufarbeitung soll unserer Regierung die Unterstützung der CIA verbieten. Das soll den über Ramstein abgewickelten Drohnenterror beenden.

Annahmen: Die CIA ist, wie bereits Günter Grass 2001 im Spiegel vertrat, eine terroristische Vereinigung. Oder wie es eine weniger berühmte US-amerikanische Demonstrantin ausdrückte: „The CIA is a terrorist group. Human torture is a crime.“ Oder aus einem Flugblatt, dass der Daily Pennsysvanian zitiert: „[the CIA is] the most destructive terrorist organization in the world today.“ Siehe auch die Berichterstattung des britischen Guardian von 2013 zur Aufklärung der „global kidnap, detention and torture operation“ der CIA. Das FBI hatte dagegen unter Hoover anscheinend eine ausgesprochen kriminelle, aber nicht unbedingt eine Terror-Vergangenheit. Dies zeigt der Beitrag „Revolution on Ice“ von 1976 von Lowell Bergman und David Weir im Rolling Stone.

Die CIA ist demnach nicht nur eine kriminelle Vereinigung im Sinne des §129 StGB, sondern auch eine terroristische Vereinigung im Sinne des §129a StGB. Dort ist in Absatz (5) festgelegt, dass sich bereits derjenige strafbar macht, der eine solche terroristische Vereinigung unterstützt.

Natürlich sollte tatsächlich nach Möglichkeit jede Unterstützung der CIA vermieden werden. Aber beim Kauf US-amerikanischer Konsumprodukte lässt es sich ggf. nicht verhindern, dass über in den USA abgeführten Steuern mittelbar die CIA und der Drohnenterror finanziert werden.

Das deutsche Rechtssystem könnte sich aktuell kaum weniger dafür interessieren, dass Millionen Deutsche mittelbar über den Konsum US-amerikanischer Produkte die CIA finanzieren.

In diesem Projekt sind aus meiner Sicht folgende Hürden zu nehmen:

  • Prüfen, ob und wieviel Steuern in den USA abgeführt werden für den Kauf von Coca-Cola in Deutschland. Das Projekt wird am Beispiel Coca-Cola erklärt. Wenn das nicht funktioniert, ggf. Alternativprodukt wählen.
  • Ein Hauptereignis in einem passenden Rahmen organisieren. Ein Happening, bei dem der Souverän aus seiner Rolle als passiver Konsument ausbricht, gerade indem er scheinbar banal Cola konsumiert.
  • Auslosen, welche Teilnehmer die Coca-Cola bezahlen, und dadurch materielle Unterstützung für die CIA leisten.
  • Beim Hauptereignis wird ausgelost, welche Teilnehmer Fritz-Cola trinken, bei der nur ein geringes Risiko besteht, dass aus den Steuergeldern Terror finanziert wird. Die andere Hälfte der Projektteilnehmer wird Coca-Cola trinken.
  • Danach zeigen die Fritz-Cola Trinker die Coca-Cola-Trinker bei der Staatsanwaltschaft an wegen Unterstützung der terroristischen Vereinigung CIA. Und die Coca-Cola-Trinker zeigen sich selber an. Diese Anzeigen sollen eine juristische Aufarbeitung veranlassen.

Projektidee: Nothilfe gegen Drohnenterror

Ziel des Projektes ist es, im Schutz von §32 StGB einen einzigen über Ramstein abgewickelten Akt des Drohnenterror zu verhindern. Auch bei dieser Projektidee soll eine juristische Aufarbeitung bewirkt werden. Das Ergebnis dieser Aufarbeitung soll jeden weiteren über Ramstein abgewickelten rechtswidrigen Angriff verhindern.

Der Notwehrparagraph §32 StGB erlaubt eine Verteidigung gegen einen gegenwärtigen rechtswidrigen Angriff gegen einen selbst oder gegen dritte. In dem Fall, dass dritte verteidigt werden, spricht man von Nothilfe. §32 StGB ist nicht auf das deutsche Staatsgebiet beschränkt. Die Verteidigung muss erforderlich sein, um den rechtswidrigen Angriff zu verhindern.

Dazu sind aus meiner Sicht folgende Hürden zu nehmen

  • Einrichtung einer direkten Kommunikationsverbindung zum Zielgebiet der Drohne.
    Das wird für die notwendige Gegenwärtigkeit sorgen. §32 StGB erlaubt es nicht, für abstrakte, zukünftige rechtswidrige Angriffe vorzubauen. Wenn ein Projektteilnehmer in Ramstein aber Livebilder und Liveton vom laufenden Angriff beispielsweise in Pakistan empfängt, dann wird §32 StGB wohl greifen.
  • Definition einer wirksamen nicht lethalen Verteidigung.
    Die Verteidigung muss die Verbindung zwischen dem potentiellen Mörder z.B. in Nevada und der Drohne z.B. in Pakistan trennen. Dabei ist es wohl kaum eine Option in die Ramstein-Luftbasis einzudringen. Diese ist Heimat von 57.000 überwiegend autoritätsgläubigen US-amerikanischen „Patrioten“. Diese werden Menschen nicht nur dann töten, wenn sie auf Todeslisten stehen. Die Basis in Ramstein aus sicherem Abstand bombardieren wäre wohl unverhältnismässig und kaum durch §32 StGB gedeckt. §32 StGB beschränkt die Verteidigung gegen einen Mordversuch nicht zwingend auf nichtlethale Mittel. Es kann zulässig sein, in Nothilfe zu töten, um einen Mordversuch abzuwehren. Aber wenn keine nichtlethale Verteidigung möglich ist, dann werde ich diese Projektidee aufgeben.
    Schwachstelle Stromversorgung. Die Trennung der Basis von der Stromversorgung wäre sicherlich verhältnismässig. Doch wie schafft man es, gleichzeitig sämtliche Notstromeinrichtungen zu blockieren?
    Schwachstelle Satellit. Die Steuersignale an die Mordwaffen werden über Satelliten geleitet. Vermutlich enthält deren Software ausreichend Fehler, die eine Blockade aus der Ferne realisierbar machen. Doch wer hat die notwendigen Kenntnisse?

Diese Hürden scheinen sehr hoch. Ich bin weit davon entfernt, eine dieser Hürden zu nehmen. Deshalb hat diese Projektidee derzeit eher den Stellenwert eines Gedankenspiels.

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